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OLG Hamm Beschluss vom 21.01.2020 - 4 Ws 294/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländer. Übersetzung. deutsche Sprache. vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist grds. nicht geboten, zuzustellende vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (hier: Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer von Amts wegen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.

2. Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, dass er sich - wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schreiben zugestellt worden ist - bemüht, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen.

 

Normenkette

StPO § 311; GVG § 187

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 23.11.2017; Aktenzeichen 18 StVK 351/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Strafaussetzung zur Bewährung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. November 2017 (118 Ds 62 Js 1287/17-103/17) widerrufen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Das Rechtsmittel ist statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 25. November 2019 zugestellt worden. Einer Übersetzung dieses Beschlusses in die arabische Sprache war nicht gemäß § 187 GVG geboten, da vollstreckungsrechtliche Entscheidungen nicht der Übersetzung bedürfen (OLG Köln, StV 2014, 552). Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung und nicht erst seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Beschwerdeführer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 37 Rdnr. 17) ein...

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