Verfahrensgang
AG Paderborn (Entscheidung vom 30.01.2017; Aktenzeichen 72 OWi-39 Js 92/16-307/16) |
Tenor
- Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
- Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe
Der Antrag des Betroffenen vom 23.2.2017 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 30.1.2017, mit welchem er wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 3, 349 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 120,00 € verurteilt worden ist, ist gem. § 80 Abs. 3 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache ist der Antrag aber unbegründet, da es nicht gemäß § 80 Abs. 1 OWiG geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder zur rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen oder zu festigen (Göhler, OWiG, 16. Auflage 2016, § 80 OWiG Rn. 3). Demnach kommt die Fortbildung des Rechts nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bietet der vorliegende Einzelfall keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt...