Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe der Geschäftsanschrift der Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Erteilt der Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft eine Zustellungsvollmacht, so kann dessen Kanzleianschrift mit einem c/o-Zusatz als Geschäftsanschrift der Gesellschaft verwendet werden.
Normenkette
AktG § 37 Abs. 3 Nr. 1; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 22.07.2010; Aktenzeichen 89b HRB 18067) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an das AG -Registergericht- zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, da er durch die angegriffene Entscheidung selbst, nämlich die Zurückweisung der Anmeldung des Beteiligten zu 2) nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen wird, § 59 Abs. 1 FamFG. Eine unmittelbare Beeinträchtigungen vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.12.2010 nicht aufzuzeigen.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Registergerichts steht ein c/o-Zusatz in der gem. §§ 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG, 18 EGAktG angemeldeten Geschäftsanschrift deren Eintragung nicht schlechthin entgegen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung der OLG Naumburg (BeckRS 2009, 12918) und Rostock (BeckRS 2010, 18221) an.
Der Gesetzgeber wollte mit der Verpflichtung zur Angabe einer Geschäftsanschrift, die durch das MoMiG eingeführt worden ist, insbesondere Zustellungen erleichtern (BT-Drucks. 16/6140 S. 35 zu § 8 GmbHG). Dabei hat der Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit akzeptiert, dass insb. bei einer in Abwicklung befindl...