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OLG Hamm Beschluss vom 19.06.2023 - 20 U 76/23

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Leitsatz (amtlich)

Zum Ausschluss für "Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" in einer Betriebshaftpflichtversicherung: Der Ausschluss erfasst auch das Pumpen von Splitt mittels der Motorkraft des versicherten (Silo-)Lkws. Es kommt an auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wobei Ausschlussklauseln im Zweifel eng auszulegen. Der Begriff des "Gebrauchs" geht - gleichwohl - weiter als der des Betriebs gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 232/21)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Streithelferin der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die - von der Streithelferin der Klägerin (dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Kraftfahrthaftpflichtversicherer) geführte - Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der entstandene Schaden ist - (auch) im Sinne der hier geltenden Ausschlussklausel - beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstanden und daher in der bei der Beklagten genommenen Betriebshaftpflichtversicherung nicht versichert.

Die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Besonderen Bedingungen zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung für das Bauhauptgewerbe/Baunebengewerbe lauten auszugsweise:

1. Versichertes Risiko

Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der fol...

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