Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Eine nach Anklageerhebung erhobene Haftbeschwerde gegen einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl ist in einen an das nunmehr für Haftentscheidungen nach § 126 Abs. 2 StPO zuständige Gericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. Eine dies verkennende Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.
Normenkette
StPO § 117 Abs. 1, § 126 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 44 Qs 719 Js 3/13 - 21/13) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos.
Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Haftprüfung dem Amtsgericht - Schöffengericht - Hagen zu dem dortigen Aktenzeichen 61 Ls 10/13 vorgelegt.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist in vorliegender Sache am 10. Januar 2013 in C festgenommen worden und befindet sich seit dem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 18. Oktober 2012 (Az.: 67 Gs 819 Js 119/12 - 2016/12) seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Dem Angeschuldigten wird in dem vorgenannten Haftbefehl zur Last gelegt, am 16. Februar 2012 in zwei Fällen, gemeinschaftlich mit zwei Mittätern handelnd, fremde bewegliche Sachen einem Anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen, wobei sie in einem Fall zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum, nämlich in ein Juweliergeschäft, einbrachen. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Haftbefehl Bezug genommen.
Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 10. Januar 2013 durch das Landgericht Berlin stellte der Verteidiger des Angeschuldigten einen Antrag auf Haftprüfung. In einem späteren Telefonat mit der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht...