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OLG Hamm Beschluss vom 19.01.2011 - II-10 WF 201/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutwilligkeit bei Geltendmachung bereits im einstweiligen AO-Verfahren titulierten Unterhalts im Hauptsacheverfahren

 

Normenkette

FamFG §§ 76, 49, 246

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 13.08.2010; Aktenzeichen 101 F 199/10)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.8.2010 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Essen vom 13.8.2010, der als Erlassdatum den 16.8.2010 trägt, abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die erste Instanz auch insoweit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R aus H bewilligt, soweit sie Kindesunterhalt für X, geb. am 4.1.1999, für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2010 i.H.v. monatlich 456 EUR verlangt und soweit sie ab Januar 2011 Unterhalt i.H.v. monatlich 518 EUR verlangt (Antrag zu 3.).

 

Gründe

I. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO) ist begründet. Der Antragstellerin ist auch insoweit Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, als das AG - Familiengericht - Verfahrenskostenhilfe versagt hat, d.h. hinsichtlich des Unterhalts für das Kind X für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 2010 i.H.v. 456 EUR/Monat und für die Zeit ab Januar 2011 i.H.v. monatlich 518 EUR. Die Bedürftigkeit der Antragstellerin (§§ 114, 115 ZPO) hat bereits das AG - Familiengericht - bejaht.

1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann nicht mit der Begründung verneint werden, wegen des Anerkenntnisbeschlusses vom 1.6.2010 in der einstweiligen Anordnungssache 101 F 86/10 AG Essen, durch den ein Kindesunterhalt für X i.H.v. monatlich 456 EUR für die Zeit ab dem 1.3.2010 tituliert worden ist (Bl. 80 f. GA), fehle ein Rechtsschutzinteresse. Hierzu gilt:

Einstweilige Anordnung ...

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