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OLG Hamm Beschluss vom 18.09.2006 - 15 W 88/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Modernisierende Instandsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Instandsetzungsmaßnahme kann auch dann vorliegen, wenn die Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes erneuert wird.

2. Die Wohnungseigentümer handeln im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens, wenn sie bei der Beschlussfassung über die Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der Außenfassade die Anbringung einer bislang fehlenden Dämmung der Kellerdecken einschließen.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 16.12.2005; Aktenzeichen 9 T 76/05)

AG Essen-Steele (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen 10 II 49/04 WEG)

 

Tenor

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 27.5.2004 zu TOP 3 und TOP 4 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller vom 28.6.2004 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller Instanzen werden den Antragstellern zu 1/10 und den Antragsgegnern zu 9/10 auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 31) sind die Mitglieder der eingangs genannten, im Jahr 1970 errichteten Anlage, die aus drei jeweils dreistöckigen Häusern mit insgesamt 32 Wohnungen besteht. Die Beteiligte zu 31) ist die Verwalterin der Wohnanlage.

Am 27.5.2004 fasste die Eigentümerversammlung folgende Beschlüsse:

Tagesordnungspunkt 1 A

"Eine Vollwärmedämmung der Fassade einschließlich Sockelbereich - im Schienensystem - unter zwingendem Einschluss der Kellerdeckendämmung vornehmen zu lassen - Kunstharzputz. Die Firma C, F soll den Auftrag zur Vollwärmedämmung erhalten. Material der Kellerdeckendämmung: Schwenk Kellerdecken Dämmplatten (Fermacell). Die Kellerdeckendämmung soll von de...

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