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OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 1 Ws 322/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands. Erstattungsfähigkeit von Auslagen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Dauer einer gemäß §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgten einstweiligen Unterbringung in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe ist auch dann nicht in die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO einzurechnen, wenn der Unterbringungsbefehl nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird (Abweichung zu OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 452; OLG Dresden, JR 1994, 377).

 

Normenkette

StPO § 121 Abs. 1; JGG § 71 Abs. 2, § 74 Abs. 4 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 605 Ls 207/16)

 

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist zurzeit nicht veranlasst.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 24.11.2016 - 701 Gs 2238/16 -, der sich auf Taten bezieht, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen haben soll, am 25.11.2016 festgenommen worden. Er hat sich sodann aufgrund des in derselben Sache ergangenen Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 25.11.2016 - 701 Gs 2238/16 - sowie aufgrund des Abänderungsbeschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 13.03.2017 - 605 Ls 207/16 - vom 25.11.2016 bis zum 11.05.2017 in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe, nämlich zunächst in der Jugendhilfeeinrichtung "T" in J und seit dem 08.03.2017 in der Jugendsiedlung I, Wohngruppe M, in B befunden. Seit dem 12.05.2017 befindet er sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 11.05.2017- 605 Ls-300 Js 1264/16-207/16 -, mit dem der Haftbefehl vom 24.11.2016 aus den Gründen seines Erlasses unter Aufhebung der Unterbringungsbefehle vom 25.11.2016 und vom 13.03.2017 wieder in Kraft gesetzt worden ist, da ein weiterer Verbleib des Angeklagten in einer pädagogischen Einrichtung aufgrund seines nach zunächst erfolgsversprechendem Beginn zunehmend aggressiven Verhaltens nicht mehr in Betracht kam, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt J.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hatte in dieser Sache nach Hinzuverbindung weiterer Verfahren unter dem 21.12.2016 Anklage vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund erhoben. Mit Beschluss vom 27.06.2017 hat das Amtsgericht weitere gegen den Angeklagten gerichtete Strafverfahren übernommen, die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die verfahrensgegenständlichen Anklagen - soweit noch nicht erfolgt - zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Ebenfalls mit Beschluss vom 27.06.2017 hat das Amtsgericht Dortmund festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls vom 24.11.2016 in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsbeschluss vom 11.05.2017 fortbestehen, und die Vorlage der Akten gemäß §§ 121, 122 StPO angeordnet. Eine Neufassung des Haftbefehls entsprechend des Inhalts der Anklageschriften ist nicht erfolgt.

Mit Verfügungen vom selben Tag hat der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts Termin zur Hauptverhandlung für den 27.07.2017 bestimmt und die Akten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund zur Ergänzung der Doppelakten sowie zur Herbeiführung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft an die Staatsanwaltschaft Dortmund übersandt.

Am 04.07.2017 sind die Doppelakten seitens der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat vorgelegt worden mit dem Antrag, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Dem Angeklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bis zum 17.07.2017 eingeräumt.

II.

Eine Entscheidung des Senats gemäß § 122 StPO über die Fortdauer der gegen den Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft ist zurzeit nicht veranlasst, da diese erst seit etwas mehr als zwei Monaten vollzogen wird. Denn bei der Bestimmung der diesbezüglichen Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist die vorliegend nach den §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgte einstweilige Unterbringung in nicht geschlossenen Heimen der Jugendhilfe nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Unterbringungsbefehle nachträglich gemäß § 72 Abs. 4 S. 2 JGG durch einen Haftbefehl ersetzt wurden und dieser in unmittelbarem Anschluss an die Unterbringung vollzogen wird.

1. Mit auch nach Auffassung des Senats zutreffender Begründung hat zuletzt das Oberlandesgericht Bamberg ausgeführt, dass das für die Untersuchungshaft geltende Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO auch dann nicht für die einstweilige Unterbringung Jugendlicher in Heimen der Jugendhilfe Anwendung findet, wenn diese Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Jugendlichen nach § 72 Abs. 4 S. 1 JGG gerade der Vermeidung von ansonsten anzuordnender Untersuchungshaft dient (Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 319/15 -; ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2001, HEs 16/01, jew. zit. n. [...]; a.A. Eisenberg, JGG, 19. Aufl.,...

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