Leitsatz (amtlich)
Gegen einen Feststellungsbeschluss, der eine mit dem Tod des Vorerben eingetretene Nacherbfolge ausweist, ist der Eigenerbe des Vorerben beschwerdebefugt, wenn er geltend macht, die Testamentsauslegung führe zu dem Ergebnis, sein Rechtsvorgänger sei nicht lediglich als Vorerbe, sondern als Vollerbe des Erblassers berufen.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1, § 352
Verfahrensgang
AG Coesfeld (Beschluss vom 16.10.2012; Aktenzeichen 10 VI 78/91) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 30.5.2012 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Vorab ist dabei auf Folgendes hinzuweisen:
Soweit das AG die Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins vom 18.6.1991 zurückgewiesen hat, ist dieser Teil der Entscheidung dem Senat nicht zu Entscheidung angefallen. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist auf Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anzuwenden. Der Begriff des Verfahrens umfasst dabei auch die Behandlung und Entscheidung von Rechtsmitteln. Dementsprechend ist für die Entscheidung über diese Beschwerde das LG Münster zuständig. Allerdings weist der Senat den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gut beraten ist, diese Beschwerde zurückzunehmen. Ziel der Beschwerde gegen einen bereits erteilten Erbschein konnte und kann nach altem und neuem Verfahrensrecht nur die Einziehung des Erbscheins sein. Hier ist der Erbschein jedoch bereits durch Beschluss vom 11.7.2012 eingezogen worden, so dass die Beschwerde ins Leere geht.
Die gegen den Feststellungsbeschluss vom 16.10.2012 gerichtete Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer...