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OLG Hamm Beschluss vom 18.03.2014 - 1 Ws 77/14 u.a.

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersuchungshaft. Entscheidungskompetenz. Beschränkungen

 

Leitsatz (amtlich)

Für richterliche Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ist nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich der Strafkammervorsitzende zuständig. Die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO obliegt im Falle der Anhängigkeit einer Sache bei der Strafkammer hingegen dem Kollegialgericht.

 

Normenkette

StPO § 119a; UVollzG NW § 4; StPO § 119 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 21 KLs 15/13)

 

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Die den Beschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge werden zur weiteren Behandlung und Entscheidung an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B abgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich derzeit wegen Verdachts des besonders schweren Raubes in Untersuchungshaft in der JVA B. Mit Urteil des Landgerichts Siegen vom 02. September 2013 (21 KLs 15/13) ist er wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Mit Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2013 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Siegen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft sowie des Leiters der JVA B und jeweils darauf erfolgter Mitteilung von "Bedenken" gegen die Weiterleitung ein an den Angeklagten gerichtetes Schreiben der NPD-Fraktion des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Dezember 2013 nebst Anlagen angehalten und angeordnet, dass die Sendung zur Habe des Angeklagten zu nehmen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Anschreiben ziele auf die We...

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