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OLG Hamm Beschluss vom 18.03.2003 - 15 W 268/01

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Leitsatz (amtlich)

Werden mehrere rechtlich voneinander unabhängige Verschmelzungen in einer Urkunde beurkundet, weil der aufnehmende Rechtsträger bei jeder Verschmelzung derselbe war, sind die Werte der einzelnen Verschmelzungen gem. § 44 Abs. 2a KostO zusammenzuzählen, wobei der Höchstwert des § 39 Abs. 4 KostO mehrfach anfallen kann. Eine nochmalige Kappung der Summe dieser Werte gem. § 39 Abs. 4 KostO scheidet aus.

 

Normenkette

KostO § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 4, § 44 Abs. 2a

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 25.05.2001; Aktenzeichen 7 T 362/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die vorgenannte Kostenrechnung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 26.132,43 DM (= 13.361,29 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

I. Der beteiligte Notar beurkundete am 14.8.1997 zu UR-Nr. 286/97 einen Verschmelzungsvertrag, durch den vier bis dahin selbständige Gesellschaften ihr jeweiliges Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Beteiligte zu 2) übertrugen. Für diese Beurkundung hat der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) die Kostenberechnung vom 29.1.1999 erteilt. Dieser Kostenberechnung hat er einen Geschäftswert von 27.313.533,92 DM zugrunde gelegt, der sich aus Beträgen i.H.v. 5.362.936 DM, zweimal 10.000.000 DM und 1.950.597,92 DM zusammensetzt. Der Gesamtbetrag der Kostenberechnung einschl. Schreib- und Telekommunikationsgebühren sowie Mehrwertsteuer betrug 61.370,21 DM. Dieser Betrag wurde von der Beteiligten zu 2) beglichen.

Anlässlich einer routinemäßigen Notarprüfung hat die Präsidentin des LG Bochum als dienstvorgesetzte Behörde den beteiligten Notar angewiesen, den ihrer Meinung nach überhöhten Geschäftswertansatz g...

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