Verfahrensgang
AG Höxter (Aktenzeichen 6 F 83/17) |
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist.
Gründe
I. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem ein betriebliches, kongruent rückgedecktes Anrecht des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse V (V) in Höhe eines Ausgleichswertes von 4.891,50 Euro gem. § 14 i.V.m. § 17 VersAusglG extern geteilt.
Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragstellerin, der Deutschen Rentenversicherung C und der Deutschen Rentenversicherung X. Sie rügen eine unrichtige Teilung, weil das Familiengericht Auskünfte zu einer Ehezeit vom 1. November 2009 bis zum 31. März 2017 eingeholt habe, während die Ehezeit tatsächlich nicht am 1. November 2009, sondern am 1. November 1999 begonnen habe. Im Beschwerdeverfahren hat die V eine neue Auskunft erteilt. Nach dieser Auskunft beträgt der Ehezeitanteil als Kapitalwert 15.045,70 EUR und der Ausgleichswert 7.522,85 EUR. Es handelt sich dabei um das Deckungskapital der für das Anrecht des Antragsgegners abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Der maßgebliche Garantiezins der Rückdeckungsversicherung beträgt 3,25%. Die V verlangt die externe Teilung, die auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 17 VersAusglG durchgeführt werden müsse.
II. 1. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerde der Antragstellerin zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt ist. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 13.10.2017 zugestellt worden. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.10.20...