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OLG Hamm Beschluss vom 17.07.2023 - 29 U 58/22

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 O 253/21)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (9 O 253/21) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagte als Herstellerin des in seinem PKW Audi Q3 verbauten Motors aus unerlaubter Handlung auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.296,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3 2.0 TDI, FIN: N01;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1, genannten PKW im Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.296,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.09.2021 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2022 hat das Landgericht Bielefeld die Beklagte mit dem am 03.11.2022 verkündeten Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 25.251,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi 03, 2.0 TDI, FIN: N01, zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.497,39 EUR freizustellen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorstehen...

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