Leitsatz (amtlich)
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Prozessgerichts i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist in Übergangsfällen im Zusammenhang mit der ab dem 01.01.2026 geltenden neuen Streitwertgrenze (§ 23 Nr. 1 GVG) der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2. Durch einen vor dem 01.01.2026 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf wird noch keine Klage anhängig i.S.d. § 44 Satz 1 EGGVG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2003, 19 AR 16/03, juris Rn. 8).
3. Im Fall einer begründeten Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Landgerichts kann und darf das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht keine verbindliche positive Entscheidung über den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich bei dem Amtsgericht durchzuführenden Rechtsstreit treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2004, VI ZB 12/04, juris Rn. 10).
4. Dem im Prozesskostenhilfeverfahren gestellten Antrag auf Verweisung an das sachlich zuständige Amtsgericht kann auch in der Beschwerdeinstanz nach-gekommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2009, I-11 W 55/09, juris Rn. 7; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.01.2026, 10 W 81/25, juris Rn. 24).
Normenkette
EGGVG § 44
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 7 O 128/25)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26.11.2025 aufgehoben.
Auf den Verweisungsantrag der Antragstellerin wird das Prozesskostenhilfeverfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Soest verwiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 29.07.2025 bei dem Landgericht Arnsberg eingegangenen Antrag die Bewilligung von Prozesskos...