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OLG Hamm Beschluss vom 16.12.2004 - 2 Ss OWi 479/04

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Leitsatz (amtlich)

Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein.

 

Verfahrensgang

AG Schwerte (Entscheidung vom 18.02.2004)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, deren Zulassung sie beantragt hat. Die Betroffene beruft sich auf Verjährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Entscheidung über die zulässige Rechtsbeschwerde ist zugelassen und auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden, weil es gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG n.F. geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, die Frage des Anwendungsbereichs des § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG für den Fall näher zu klären, dass die richtige Anschrift des Betroffenen von Anfang an bekannt ist, die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid dann jedoch an einer anderen - falschen - Anschrift zustellen lässt. Insoweit handelt es sich um eine Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung ...

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