Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 08 O 28/23) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21.02.2024 aufgehoben.
Gründe
I. Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung von Verlusten, die er nach seinem Vortrag im Zeitraum vom 31.01.2022 bis zum 03.02.2022 bei der Teilnahme an sog. Online-Casinospielen, die von der in R. ansässigen Beklagten unter der Internetadresse https://www.I01 angeboten wurden, erlitten haben will.
Er vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Rückzahlung der Verlustbeträge ergebe sich u. a. aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Der Vertrag mit der Beklagten über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen bilde keinen Rechtsgrund. Der Vertragsschluss verstoße gegen § 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung vom 29. Oktober 2020. Auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) am 1. Juli 2021 sei das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet ohne behördliche Erlaubnis verboten. Weil die Beklagte über keine Erlaubnis in Form einer Konzession für ihr Angebot verfügt habe, sei der hier in Rede stehende Glücksspielvertag zwischen den Parteien nichtig.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem noch anhängigen Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023 zu entscheiden, welches insbesondere die Frage zum Gegenstand hat, ob das in § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) enthaltene Verbot von Online-Casinospielen ohne Erlaubnisvorbehalt mit dem Unionsrecht vereinbar war.
Mit Beschluss vom 10.01.2024 hat der Bundesgerichtshof die ...