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OLG Hamm Beschluss vom 16.03.2005 - 11 WF 76/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbemessung im Scheidungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung eines gemeinsamen Hausgrundstücks bei der Streitwertbemessung für das Scheidungsverfahren gem. § 48 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

 

Normenkette

GKG § 48

 

Verfahrensgang

AG Unna (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 12 F 373/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.1.2005 wird der Streitwertbeschluss des AG - FamG - Unna vom 14.1.2005 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses des AG vom 18.2.2005 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird anderweitig auf 9.580 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das AG hat mit Urteil vom 14.1.2005 die kinderlose Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Den Streitwert für das Scheidungsverfahren hat das AG mit Beschluss vom 14.1.2005 zunächst auf 2.030 EUR festgesetzt, obwohl die Antragstellerin bereits in ihrer Antragsschrift vom 27.7.2004 das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten mit zusammen 3.010 EUR beziffert und aufgrund einer nach diesem Wert bemessenen Vorschussanforderung auch einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Bevollmächtigte der Antragstellerin eine Heraufsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf 14.000 EUR. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf den Schriftsatz vom 26.1.2005 Bezug genommen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, mit Beschluss vom 18.2.2005 aber anschließend eine Berichtigung der angefochtenen Wertfestsetzung vorgenommen und den Streitwert für das Scheidungsverfahren hierbei auf 9.030 EUR festge...

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