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OLG Hamm Beschluss vom 16.02.2006 - 15 W 268/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtspflichten des Notars beim Vollzug eines Grundstückskaufvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der einseitige Widerruf einer Vollzugsanweisung einer der Vertragsparteien darf von dem Notar grundsätzlich nicht beachtet werden.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nicht bereits dann vor, wenn die Vertragsparteien über die Wirksamkeit des von dem Verkäufer nach Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB erklärten Rücktritts vom Vertrag streiten.

3. Im Falle der Unbeachtlichkeit des einseitigen Widerrufs hat der Notar den Vollzug des Vertrages weiter durchzuführen. Eine entsprechende Anwendung des § 54c Abs. 3 BeurkG, die zu einem Stillstand der weiteren Vollziehung führen könnte, kommt im Bereich des Grunbuchvollzugs gem. § 53 BeurkG nicht in Betracht.

 

Normenkette

BeurkG §§ 53, 54c Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 01.06.2005; Aktenzeichen 7 T 685/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1)-7) gegen den Vorbescheid des Notars Dr. H. in F. vom 3.11./6.11.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1)-7) haben den Beteiligten zu 8) die ihnen im Verfahren der Erstbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der ersten und weiteren Beschwerde auf jeweils 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Grundstückskaufvertrag vom 12.2.2004, den der Notar Dr. H. mit Amtssitz in F. unter der UR-Nr. .../2004 beurkundete, veräußerten die Beteiligten zu 1)-7) den ihnen gehörenden Grundbesitz N.-Straße in F. an die Beteiligten zu 8) zu einem Kaufpreis von 1.180.000 EUR. Die Zahlung des Kaufpreises hatte nach II. des Vertrages mit befreiender Wirkung g...

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