Leitsatz (amtlich)
1.
Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt stehen auch dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sie zwar in einem engen zeitlichen Rahmen stehen, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen worden und deshalb unschwer abzugrenzen sind.
2.
§ 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung.
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 07.04.2006) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den in erheblichem Umfang straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Betroffenen, der seinen Hauptwohnsitz in der Slowakei und seinen Nebenwohnsitz in den Niederlanden hat, am 7. April 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
Ferner hat es bestimmt, dass das Fahrverbot mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 28.06.2005 gegen 18.51 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen XXXXX, Fabrikat Daimler-Chrysler, die Autobahn A 43 von Recklinghausen in Fahrtrichtung Münster. In Höhe des Kilometers 43 ist dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Der Betroffene fuhr dort eine Geschwindigkeit von 134 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde von dem Zeugen Lemke durch Messungen mit dem ProViDa/PPS-System gemessen. Di...