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OLG Hamm Beschluss vom 15.07.2008 - 3 Ss OWi 180/08

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Leitsatz (amtlich)

Ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG hat auch nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 2 OWiG verjährungshemmende Wirkung.

 

Verfahrensgang

AG Herford (Aktenzeichen 11 OWi 64 Js 1333/06 (517/06))

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen vom 11. März 2008 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

I.

Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit - in M hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 402 Abs. 2 Nr. 20 SGB III mit Bußgeldbescheid vom 27.07.2005 eine Geldbuße von 1.500 Euro festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch erhoben. Diesen hat das Amtsgericht Herford mit dem angefochtenen Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben ist.

Das Urteil ist dem Betroffenen am 13.11.2007 zugestellt worden. Sein Wiedereinsetzungsgesuch blieb erfolglos.

Im nicht unterzeichneten Telefax-Schriftsatz des Verteidigers vom 19.11.2007 heißt es: "(...) wird kaft und namens Vollmacht des Betroffenen Y hiermit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rechtsbeschwerde erklärt und wiederholt unter Bezugnahme auf die bisherigen Eingaben auch laut nachfolgender Anlage und mit rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts mit Hinweis auf Aktenzeichen: 1 Ss OWi 247/07 OLG Hamm". Ein weitgehend gleichlautendes, unterzeichnetes Telefax übersandte der Verteidiger noch am gleichen Tage, das Original ging am 29.11.2007 bei Gericht ein.

Mit (nichtunterzeichnetem) Telefaxschreiben an das OLG H...

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