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zfs 11/2023, Keine Verfolgungsverjährung wegen Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist

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OWiG § 31 § 32 § 74

Leitsatz

1. Mit der Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung neu zu laufen, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten war.

2. Mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein nach § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch verwerfendes Urteil gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist der Verjährungsablauf gemäß § 32 Abs. 2 OWiG gehemmt.

3. Ein Entschuldigungsvorbringen ist ausreichend i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG, wenn schlüssig Umstände vorgetragen werden, die einem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhandlung unzumutbar machen; eine Nachweispflicht trifft den Betroffenen nicht.

BayObLG, Beschl. v. 28.3.2023 – 202 ObOWi 314/23

1 Sachverhalt

Gegen den Betroffenen erging Bußgeldbescheid wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes. Den Einspruch des Betroffenen verwarf das AG, nachdem der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht erschienen war. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das BayObLG das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

2 Aus den Gründen:

[…] II. Das zulässige Rechtsmittel führt aufgrund der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht.

1. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

a) Die Verjährungsfrist betrug zunächst 3 Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) und begann mit Beendigung der Handlung (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), hier also am 18.6.2020. Die Verjährung wurde jedenfalls durch den Erlass ...

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