Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust des Kindesunterhaltsanspruchs bei zweimaligem Ausbildungsabbruch. Kindesunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Das Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch aus § 1610 Abs. 2 BGB, wenn es seine Ausbildung nicht planvoll und zielstrebig durchführt.
Normenkette
BGB §§ 242, 1610 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Gronau (Westfalen) (Beschluss vom 10.05.2004; Aktenzeichen 13 F 1/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 1.6.2004 gegen den Beschluss des AG - FamG - Gronau vom 10.5.2004 i.d.F. der Nichtabhilfeentscheidung des AG vom 11.6.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der 1984 geborene Antragsteller hat im Jahr 2000 den Hauptschulabschluss erworben. Anschließend hat er bis Mitte 2002 ohne weiteren qualifizierten Abschluss die Fachoberschule in A. besucht, zunächst bis Mitte 2001 im Rahmen einer an sich auf 2 Jahre angelegten Ausbildung im Fachbereich Metall, anschließend im Rahmen einer gleichfalls auf 2 Jahre angelegten Ausbildung im Fachbereich Holz. Von August 2002 bis März 2003 schloss sich der Besuch des Berufstechnologiezentrums N., einer Einrichtung zur Berufsorientierung, an. Auch diese Maßnahme brach der Antragsteller vorzeitig ab. Seit Mitte 2003 besucht der Antragsteller mit dem Ziel des Erwerbs der mittleren Reife das D. Kolleg in G.
Mit seiner beabsichtigten Klage, für deren Erhebung er die Bewilligung von PKH begehrt, will der Antragsteller die Antragsgegnerin, seine Mutter, auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen.
Das AG hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe gegen die Antragsgegnerin kein Unterhaltsanspruch mehr zu, da er sich in der Vergangenheit nicht ausreichend zielgerichtet und ohne von ihm zu vertretende Ve...