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OLG Hamm Beschluss vom 14.09.2016 - 15 W 548/15

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Leitsatz (amtlich)

Eine Satzungsänderung ist kostenrechtlich auch dann als eine einheitlich angemeldete Tatsache zu behandeln, wenn sie neben anderen auch solche Änderungen enthält, die nach § 10 Abs. 1 GmbHG gesondert im Handelsregister einzutragen und dementsprechend in der Anmeldung gesondert hervorzuheben sind.

 

Normenkette

GNotKG § 86 Abs. 2, § 111 Nr. 3; GmbHG § 54 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 22.10.2015; Aktenzeichen 23 T 226/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die Kostenrechnung Nr. ... des Notars S in der korrigierten Fassung vom 18.9.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Gesellschafterbeschluss (Urkunde Nummer .../...)

KV Nr. 21100 Beurkundungsverfahren Geschäftswert gem. §§ 97, 108, 105 GNotKG 30.000,- EUR

250,00 EUR

KV Nr. 32001 Dokumentenpauschale

4,35 EUR

KV Nr. 32004 Post- und Telekommunikationsentgelte

4,35 EUR

KV Nr. 32011 Abruf von elektronisch gespeicherten Daten (HR-Auszug)

4,50 EUR

Zwischensumme netto

263,20 EUR

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

50,01 EUR

Zwischensumme brutto

313,21 EUR

2. Handelsregisteranmeldung (Urkunde Nummer .../...)

KV Nr. 24102 i.V.m. 21201 Nr. 5 i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG Fertigung eines Entwurfs Geschäftswert gem. §§ 119, 109 Abs. 1, 105 GNotKG 35.000,- EUR (Sitzverlegung und sonstige Satzungsänderungen: 30.000,- EUR, Inländische Geschäftsanschrift: 5.000,- EUR)

67,50 EUR

KV Nr. 22114 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten Geschäftswert gem. § 112, 109 Abs. 1, 105 GNotKG 35.000,- EUR

40,50 EUR

KV Nr. 32001 Dokumentenpauschale

0,90 EUR

KV Nr. 32002 Dokumentenpauschale (Datei)

4,50 EUR

Zwischensumme netto

113,40 EUR

KV 32014 Umsatzsteuer 19 %

21,55 EUR

Zwischensumme brutto

134,95 EUR

Gesamtendbetrag

448,16 EUR

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im A...

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