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OLG Hamm Beschluss vom 14.05.2019 - 11 UF 53/19

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Verfahrensgang

AG Ibbenbüren (Aktenzeichen 40 F 2/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 27.12.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 14.2.1995 (4 F 169/94) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. II der Urteilsformel) dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 1.2.2018 nicht mehr stattfindet.

Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden nicht ausgeglichen. Jedoch werden gerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs nicht erhoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu EUR 1.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Der Antragsteller war der geschiedene erste Ehemann der am 00.00.2013 verstorbenen Frau A geb. B (Ehefrau). In zweiter Ehe war die Ehefrau mit dem am 00.00.2016 verstorbenen Herrn C verheiratet.

1. a) Der am 00.00.1934 geborene Antragsteller und die am 00.00.1938 geborene Ehefrau schlossen am 24.4.1962 die Ehe, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 14.2.1995 wieder geschieden wurde (4 F 169/94). Der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 19.5.1994 war der Ehefrau am 7.6.1994 zugestellt worden. Dem Antragsteller und der Ehefrau wurden zwei gemeinsame Kinder geboren, nämlich am 00.00.1966 der Sohn D und am 00.00.1968 die Tochter E.

b) Durch das Urteil vom 14.2.1995 führte das Amtsgericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch, indem es Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) i.H.v. monatlich DM 1.864,25, bezog...

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