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OLG Hamm Beschluss vom 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03

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Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 25 OWi 250 Js 457/02 (429/02))

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, Zeichen 274, 49 StVO i.V.m. den §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 10. April 2002 um 13.22 Uhr auf der T-Straße in S die an der Vorfallsstelle auf 30 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Dem Verfahren lag der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 1. Juli 2002 zugrunde, in dem u.a. ausgeführt wird:

"Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Toleranz 51 km/h. Dies ergibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h. Fahrverbot. § 41 Abs. 2,

§ 49 StVO, Nr. 5.3 BKat. Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft."

Gegen das bezeichnete Urteil wendet der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Dem Urteil liege wegen der widersprüchlichen Angaben zur gemessenen Geschwindigkeit sowie der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wirksamer Bußgeldbescheid zugrunde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

das Rechtsmittel gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel war gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben hat.

Insb...

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