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OLG Hamm Beschluss vom 14.05.2002 - 15 W 300/01

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Leitsatz (amtlich)

1. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten hat sich gem. § 16 Abs. 3 WEG derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat.

2. Wird in einem solchen Fall der Betrag der entstandenen Kosten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen, hat der von der Beitragspflicht befreite Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, dass der Betrag der Instandhaltungsrücklage wieder zugeführt wird.

3. Ein etwa geschuldeter Bereicherungsausgleich durch den nicht zustimmenden Wohnungseigentümer, der infolge der durchgeführten Maßnahme einen Vermögensvorteil erlangt, ist nicht Gegenstand der Jahresabrechnung (Gesamt- oder Einzelabrechnung).

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 3 T 873/00)

AG Schwelm (Aktenzeichen 77 II 28/99 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das LG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 5) ist mit Wirkung vom 1.6.2001 die Verwalterin. Die Wohnungseigentumsanlage verfügt über eine Zentralheizung mit zentraler Warmwasserversorgung. Die Beteiligten zu 1) bauten sich beim Erwerb der Wohnung vom Bauträger im Jahre 1981 eine elektrische Fußbodenheizung ein und nutzten die Zentralheizung nur zur Warmwasserversorgung. Sie zahlen die anteiligen Kosten an der Warmwasseraufbereitung, beteiligen sich jedoch nicht an den übrigen Kost...

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