Leitsatz (amtlich)
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrages.
Verfahrensgang
AG Iserlohn (Entscheidung vom 19.11.2007) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 19. November 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sog. weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit der Betroffene mit seinem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann er damit nicht gehört werden. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen (vgl. OLG Hamm VAS 56, 42 f.). Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Der Betroffene greift im Übrigen auch nur die tatrichterlichen Ausführungen...