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OLG Hamm Beschluss vom 13.10.2011 - I-5 W 48/11

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Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 04.05.2011; Aktenzeichen 1 O 101/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 04.05.2011 abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss.

Mit Schreiben vom 21.04.2011 hatte die Verfügungsbeklagte dem Rechtsanwalt der Verfügungskläger unter anderem Folgendes mitgeteilt:

"Während der laufenden Abrissarbeiten (ab dem 27.04.2011) kann das Betreten des Grundstücksbereichs an der Grenzwand aus Sicherheitsgründen nicht gestattet werden. Wir empfehlen ihrer Mandantschaft dringend einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einzuhalten."

In ihrem am 27.04.2011 beim Landgericht Essen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung haben sie den Antrag angekündigt,

der Antragsgegnerin ≪…≫ einstweilen zu untersagen, den Besitz der Antragsteller an den Grundstücken …str. 5, 7, 9 und 11 in ….. F durch das Abbrechen oder Abbrechenlassen der Außenwand des Gebäudes zu beeinträchtigen, die sich auf der Grenze zwischen dem Grundstück …str. 62-64 ≪…≫ und den Grundstücken …str. 5, 7, 9 und 11 ≪…≫ befindet.

Am 03.05.2011 wurde die streitgegenständliche Mauer auf Veranlassung der Verfügungsbeklagten abgerissen, ohne dass es zu wesentlichen Schäden an den Grundstücken der Verfügungskläger kam. Die Mauer fiel auf das Grundstück der Verfügungsbeklagten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 04.05.2011 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Kost...

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