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OLG Hamm Beschluss vom 13.09.2005 - 4 Ws 358/05

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Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht erforderlich bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ein Sachverständigengutachten einzuholen (Abweichung von 2 Ws 71/03).

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Entscheidung vom 01.07.2005)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Durch Urteil vom 18. Februar 2004, rechtskräftig seit dem 26. Februar 2004, hat das Landgericht Dortmund (KLs 162 Js 645/03 14 (XI) K 8/03) den Verurteilten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 01. September 2003 der damals 2 Jahre und 10 Monate alten Geschädigten V. Gl. gewaltsam entweder sein erigiertes Glied oder zwei Finger in die Scheide eingeführt, wodurch die Geschädigte unter anderem einen bis in die Muskulatur reichenden Einriss der Scheidenhinterwand erlitt, der operativ versorgt werden musste. Zu den Voraussetzungen der Unterbringung hat die sachverständig beratene Kammer im wesentlichen folgendes festgestellt: Bei dem Angeklagten bestünden diagnostisch ein chronischer Alkoholismus mit Abhängigkeitssyndrom und ein hirnorganisches Psychosyndrom. Letzteres führe unter anderem zu einer Kritikminderung und sexuellen Enthemmung und damit zu einer erheblich reduzierten Steuerungsfähigkeit. Zudem bestehe bei dem Angeklagten entweder eine Sexualdeviation, aufgrund derer es ihm nicht möglich sei, eine altersadäquate Beziehung aufzubauen oder eine Hemmungsdeviation. Diese äußere sich darin, dass der Angeklagte mangels der Möglichkeit, eine sexuelle Beziehung zu Gleichaltrigen aufzubauen, sexuelle Kontakte zu Kindern und Jugendlichen suche...

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