Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 20 O 3/22) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erstattung einer Einigungsgebühr.
Der Kläger nahm die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen in Anspruch. Die Parteien beendeten das Verfahren durch einen außergerichtlich vereinbarten, nach § 278 VI ZPO von der Kammer festgestellten Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten regelten,
"Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits".
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten zunächst mit insgesamt 2.897,00 EUR angemeldet und dabei eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG berücksichtigt (vgl. Bl. I 85 d.eA.). Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass die Einigungsgebühr nicht festsetzbar sei, weil die Parteien im Vergleich nichts über die Kosten des Vergleichs vereinbart hätten, diese damit als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien (§ 98 ZPO), hat der Kläger diesen Kostenfestsetzungsantrag "berichtigt" und seine außergerichtlichen Kosten ohne die Einigungsgebühr mit nur noch 2.075,00 EUR beziffert (Bl. I 99 d.eA).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2022 hat die Rechtspflegerin angeordnet, dass die Beklagte dem Kläger insgesamt 3.279,00 EUR nebst Zinsen zu erstatten habe. Dabei hat sie - neben Gerichtskosten in Höhe von 382,00 EUR - die ursprünglich vom Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten insgesamt angesetzt.
Dagegen hat die Beklagte unter Hinweis auf den korrigierten Kostenfestsetzungsantrag des Klägers sofortige Beschwerde eingelegt. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben.
Der Kläger hat da...