Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügbares Einkommen; Beiordnung zu den "Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts"
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, § 115 Abs. 1 Nr. 4, § 121 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Paderborn (Beschluss vom 21.04.2006; Aktenzeichen 8 F 1310/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.4.2006 wird der Beschluss des AG Paderborn vom 21.4.2006 abgeändert. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ratenzahlung entfällt. Ebenso entfällt hinsichtlich der Beiordnung von Rechtsanwalt Nickel die Einschränkung "zu den Bedingungen eines bei dem AG Paderborn zugelassenen Anwalts".
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
I. Verpflichtung zur Ratenzahlung
1. Zu Unrecht hat das AG die Raten, welche die Beklagte für ihren Pkw bezahlen muss, bei der Feststellung des anzusetzenden Einkommens unberücksichtigt gelassen. Die Berücksichtigungsfähigkeit richtet sich nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Tilgungsraten auf ein Darlehen dürfen abgezogen werden, wenn es, wie hier, vor Prozessbeginn aufgenommen worden ist (OLG Köln v. 8.2.1994 - 25 WF 10/94, OLGReport Köln 1994, 220 = MDR 1995, 314). Wer auf die Benutzung eines Pkw nicht angewiesen ist, kann die Finanzierungskosten hierfür nicht abziehen, wenn diese in einem Missverhältnis zu seinem Einkommen stehen und es ihm zuzumuten ist, das Auto zu verkaufen und aus dem Erlös das Darlehen zurückzuzahlen, das er zum Ankauf des Autos aufgenommen hat (OLG Hamburg FamRZ 1996, 42).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auf die berufliche Nutzung ihres Pkw nicht angewiesen ist. Die Beklagte hat die einfache Entfernung zwischen ihrem Wohnort in Wetter und der Arbeitsstelle in Hagen in der Anlage zu ihrem Prozesskostenhilfegesuch mit ...