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OLG Hamm Beschluss vom 13.02.2012 - II-8 UF 265/11

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Verfahrensgang

AG Dülmen (Aktenzeichen 6 F 15/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.934,00 € festgesetzt (3 x 10 % von

9.780,00 €).

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache

jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die drei Anwartschaften des Antragstellers

bei der M AG ausgeglichen.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, das Amtsgericht hätte gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG bei seinen Anrechten bei der M AG wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich absehen müssen, greift dieser Einwand nicht durch.

§ 18 Abs. 1 VersAusglG ist vorliegend nicht anwendbar, da dieser nur für beiderseitige Anrechte gleicher Art gilt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch gar keine Anrechte aus einer Direktversicherung oder einer privaten Rentenversicherung erworben, sondern nur der Antragsteller.

Gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Zwar sind die einzelnen Anrechte des Antragstellers bei der M AG mit Ausgleichswerten von 2.413,73 €, 495,32 € und 197,61 € einzeln betrachtet jeweils geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, da sie nicht größer sind als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 €; 120 % hiervon: 3.066,00 €).

Die Entscheidung über den Ausgleich oder Nicht-Ausgleich geringfügiger Anrechte liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 18 Rz. 6). In Ausnahmefällen kann pflichtgemäßes Ermessen den Ausgleich gebieten. Hierzu bedarf es besonderer Umstände. Diese liegen z.B. vor, wenn auf Seiten ...

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