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OLG Hamm Beschluss vom 12.12.1996 - 15 W 424/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 03.09.1996; Aktenzeichen 23 T 96/96)

AG Gütersloh (Zwischenurteil vom 16.02.1996; Aktenzeichen 14 II 37a/95 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. – 84. wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 16.02.1996 ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1. bis 83. sind die Miteigentümer der vorgenannten Wohnungseigentümergemeinschaft; die Beteiligte zu 84. ist die Verwalterin. § 13 der Teilungserklärung befaßt sich mit der Eigentümerversammlung Abs. 4 Satz 2 lautet wie folgt:

„Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.”

Mit Schreiben vom 28.09.1995 berief die Beteiligte zu 84. eine Eigentümerversammlung auf den 14.10.1995 ein, in der u. a. unter Ziffer 3) folgende Gegenstände der Beschlußfassung angekündigt worden sind:

  1. „Rechte des Verwalters
  2. Verwaltervertrag
  3. Rücklagen
  4. Gemeinschafts-Antennenanlage”

In der am 14.10.1995 durchgeführten Eigentümversammlung ließ sich die Beteiligte zu 9) durch ihren Sohn, Herrn … vertreten. Dies wurde von dem Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Regelung der Teilungserklärung beanstandet. Nach kurzer Diskussion wurde alsdann mehrheitlich der Beschluß gefaßt, daß Herr … weiter an de...

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  Leitsatz (amtlich) Die in einer Teilungserklärung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen können, ...

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