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OLG Hamm Beschluss vom 12.06.2018 - 4 RBs 141/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfall. Mutterboden. Verwertung. Nutzung. Waldfunktion

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, wann die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine anzeigepflichtige Verwertung von Abfällen im Wald nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 3b, 6a Abs. 2 LFoG NW darstellt.

2. Zur Frage, wann durch die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine Umwandlung des Waldes i.S.v. §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 39 LFoG NW darstellt.

 

Normenkette

KrWG § 31 Abs. 1; LFoG NW § 6a; LFoG NW § 39; LFoG NW § 70

 

Verfahrensgang

AG Münster (Aktenzeichen 18 OWi 4/18)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Nichtanzeige der Verwertung von Abfällen im Wald gegenüber der Forstbehörde zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Die Feststellungen des Amtsgerichts lauten:

"Es steht fest, dass der Betroffene es vorsätzlich unterlassen hat gegenüber der zuständigen Forstbehörde anzuzeigen, dass er Mutterboden in seinem Waldstück, G 1, auf einer Fläche von ca. 15x30 m ausbringt.

Es steht nach Überzeugung des Gerichts hingegen nicht fest, dass der Betroffene Abfall zur Beseitigung in der Waldfläche abgelagert oder die Nutzungsart des Waldes umgewandelt hat."

Aus der Beweiswürdigung ergibt sich ergänzend, dass das Amtsgericht ebenfalls die Feststellung zu Grunde legt, dass es einen Kontakt bzgl. der Ausbringung des Mutterbodens an der o.g. Stelle zwischen dem Betroffenen und einem Zeugen T gab (der, wie sich der rechtlichen Würdigung ergibt, Förster ist).

Gegen das Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Betroffene mit der Rechtsbe...

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