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OLG Hamm Beschluss vom 12.03.1999 - 15 W 17/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Absoluter Beschwerdegrund durch Eigentümerbeteiligung im Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchsverfahren eines Eigentümers gegen einen Verwalter

 

Leitsatz (amtlich)

1. An einem Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums (hier: Abstellen der Mülltonnen der Miteigentümer in einer Garage) gegen den Verwalter geltend macht, sind zwingend sämtliche Wohnungseigentümer zu beteiligen (absoluter Beschwerdegrund).

2. Die Passivlegitimation des Verwalters für den gegen ihn gerichteten Anspruch ergibt sich allein daraus, daß er nach materiellem Recht (§ 1004 Abs. 1 BGB) Störer ist. Gegen ihn kann der Anspruch allein auch dann geltend gemacht werden, wenn auch die Wohnungseigentümer als weitere Störer in Betracht kommen, ohne daß dem Antragsteller der Einwand rechtsmißbräuchlicher Verfahrensführung entgegengehalten werden kann.

 

Normenkette

BGB § 1004; WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 2 T 83/98)

AG Essen (Aktenzeichen 95 II 57/98 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die vorbezeichnete Anlage besteht aus 13 Wohnungseigentumseinheiten und einer Teileigentumseinheit. Bei letzterer handelts es sich um einen Miteigentumsanteil von 65/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an einer im Erdgeschoß des Gebäudes gelegenen Sammelgarage, in der 4 Pkw-Einstellplätze markiert sind. ...

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  (1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der ...

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