Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Entscheidung über die Betreuerbestellung
Leitsatz (amtlich)
Ist eine ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuungsführung (§§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, 1 VBVG) trotz einer entsprechenden Willensbildung des Vormundschaftsrichters erkennbar versehentlich unterblieben, so ist nach allgemeinen Regeln die Berichtigung oder Auslegung der Bestellungsentscheidung geboten. Die Frage einer rückwirkenden Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit stellt sich dann nicht.
Normenkette
BGB § 1836; VBVG § 1; ZPO § 319
Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 3 T 160/07) |
AG Lemgo (Aktenzeichen 8 XVII K 2987) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Lemgo vom 18.5.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für den Betroffenen, der an einer erheblichen Minderbegabung leidet, wurde durch Beschluss vom 23.11.2001 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Grundstücksangelegenheiten und Vertretung im Restitutionsverfahren eingerichtet. Hintergrund war, dass der Betroffene Miterbe eines Nachlasses ist, zu welchem Grundeigentum bzw. entsprechende Restitutionsansprüche gehören. Zur Betreuerin wurde eine als "Berufsbetreuerin" tätige Dipl. Sozialpädagogin bestellt. Eine ausdrückliche Feststellung hinsichtlich der berufsmäßigen Führung der Betreuung enthält der amtsgerichtliche Beschluss nicht.
Die Betreuerin rechnete in der Folgezeit periodisch ihre Vergütung ab, die (überwiegend) auch antragsgemäß festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 29.1.2005 teilte die Betreuerin den aktuellen Stand der Nachlassabwicklung mit und regte an, angesichts der doch erheblichen rechtlichen Problematik eventuell einen Rechtsanwalt zum Betreuer zu bestellen. Mit Bes...