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OLG Hamm Beschluss vom 11.04.2005 - 4 WF 86/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung der Hausratsverordnung bei schon länger geschiedenen Eheleuten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Hausratsverordnung findet keine Anwendung, wenn geschiedene Eheleute mehrere Jahre nach rechtskräftiger Scheidung wieder zusammenziehen, um sich dann erneut zu trennen.

 

Normenkette

HausrVO § 5; HausrVO § 12

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 10.03.2005; Aktenzeichen 170 F 441/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.3.2005 gegen den Beschluss des AG - FamG - Dortmund vom 10.3.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im Jahre 2000 zog die Antragstellerin zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern zu ihrem geschiedenen Ehemann in die von ihm angemietete Wohnung ein. Die Scheidung der Ehe ist bereits seit dem 16.2.1993 rechtskräftig.

Der frühere Ehegatte der Antragstellerin zog am 17.10.2003 aus der Wohnung aus.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr ihren Eintritt in das Mietverhältnis nach der Hausratsverordnung und hat Prozesskostenhilfe für einen entsprechenden Antrag beim FamG gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der Hausratsverordnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften entsprechende Anwendung fänden.

Die Vermieterin wendet sich gegen den Eintritt in das nicht gekündigte Mietverhältnis.

Das FamG hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der Wohnung nicht um eine Ehewohnung im Sinne der Hausratsverordnung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts weiterverfolgt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das FamG hat zu Recht Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten versagt, weil ...

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