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OLG Hamm Beschluss vom 11.03.2014 - 1 Vollz (Ws) 105/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Notanwalt im Verfahren nach dem StVollzG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO kommt im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht in Betracht.

 

Normenkette

StVollzG § 120; ZPO § 78 b; StVollzG § 116

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 27.01.2014; Aktenzeichen 22 StVK 493/13)

 

Tenor

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 27. Januar 2014 wurde der Antrag des Betroffenen vom 17. Oktober 2013 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit welchem er sich gegen die Weigerung der Justizvollzugsanstalt gewendet hat, ihn in den offenen Vollzug zu verlegen.

Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 31. Januar 2014 zugestellt. Mit eigenhändig gefertigten Schriftsatz vom 03. Februar 2014, eingegangen beim Landgericht Krefeld am 05. Februar 2014, teilte der Betroffene mit, er "werde ... gegen Ihren Beschluss ... Rechtsmittel einlegen". Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Beschluss selbst keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und diese ihm nachgereicht werden möge.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18. Februar 2014 wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 03. Februar 2014 seinem Erklärungsinhalt nach nicht eindeutig sei, da die von ihm gewählte Formulierung "werde ich Rechtsmittel einlegen" noch keinen zweifelsfrei unbedingten Willen zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde erkennen lasse. Die von ihm angesproc...

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  (1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung ...

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