Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis von Beschlussanfechtung und Schadensersatzpflicht im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer
Leitsatz (amtlich)
Bleiben Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Vorbereitung und Durchführung der Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums (Undichtigkeit eines Flachdaches) unangefochten, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer die übrigen nicht wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung auf Schadensersatz (Mietausfall) mit der Begründung in Anspruch nehmen, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen seien verzögert worden.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 13.08.2004; Aktenzeichen 7 c T 4/04) |
AG Recklinghausen (Aktenzeichen 9a II 5/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) ebenfalls als unbegründet abgewiesen wird.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die den Beteiligten zu 2) bis 16) etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten dieser Instanz zu erstatten.
Unter gleichzeitiger Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung wird der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 15) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die seit Anfang des Jahres 2002 von dem Beteiligten zu 16) verwaltet wird. In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1), der Eigentümer der im dritten Obergeschoss unterhalb eines Flachdaches gelegenen Wohnung ist, die übrigen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz wegen der Verzögerung der Sanierung dieses Daches in Anspruch.
Die Reparatur bzw. ...