Leitsatz (amtlich)
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Gladbeck (Beschluss vom 12.09.2012; Aktenzeichen 20 F 116/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.9.2012 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
- für die Monate April 2011 bis einschließlich September 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 605 EUR,
- für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 477 EUR und
- für die Monate Januar 2012 bis einschließlich März 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 66 EUR,
abzgl. der aufgrund der einsteiligen Anordnung geleisteten Zahlungen i.H.v. jeweils 472 EUR monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und i.H.v. jeweils 190 EUR monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012.
Der weiter gehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 52 % und der Antragsgegner zu 48 %.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner insgesamt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.038 EUR festgesetzt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.
Die Beteiligten schlossen 2002 miteinander die Ehe; aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter B (im Folgenden: To...