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OLG Hamm Beschluss vom 10.05.2021 - 31 U 34/21

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Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 14 O 434/18)

 

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14.01.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger erwarb bei dem Autohaus B GmbH in C ein Gebrauchtfahrzeug D zum Kaufpreis von 42.750,00 EUR. Zur Finanzierung schloss er mit der Beklagten am 20.04.2017 einen Darlehensvertrag (Anl. KGR1, Bl. 33 ff der Akten) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 42.750,00 EUR. Das Darlehen war mit einem Sollzinssatz von 3,18 % p.a. (effektiv 3,23 %), gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit, zu verzinsen. Die Rückzahlung sollte in 48 Raten zu je 515,00 EUR, fällig ab Mai 2017, und einer Schlussrate zu 22.222,00 EUR, fällig im April 2021 erfolgen. Außerdem enthielt der fortlaufend paginierte Darlehensvertrag auf Seite 2 folgende Widerrufsinformation:

((Abbildung))

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.04.2018 (Anl. KGR2, Bl. 41 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung und verlangte eine Bestätigu...

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