Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann die Verhängung einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat beträgt, angesichts des erheblich unterdurchschnittlichen Schuldgehaltes der Straftat nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 31.08.2007) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der beiden verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 3 Monaten sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.04.2007 wegen Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Landgericht Bielefeld hat das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der beiden Taten gemäß § 265 a StGB, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hatte der Angeklagte am 14. und 15.11.2006 jeweils Verkehrsmittel der Firma moBiel GmbH in Bielefeld ohne gültigen Fahrausweis benutzt, wobei er von Anfang an vorhatte, das Fahrgeld von insgesamt 2,40 Euro nicht zu entrichten.
Das Landgericht hat folgende Voreintragungen des Angeklagten festgestellt:
"1.
Am 29.08.2005 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 Euro. Hiervon...