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OLG Hamm Beschluss vom 10.01.2008 - 15 W 343/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umschreibung eines Titels im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine gegen die betroffene Gesellschaft im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG ausgesprochene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Bücher und Schriften sowie zur Erteilung von Auskünften kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht gem. § 727 ZPO gegen den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden.

 

Normenkette

GmbHG §§ 51a, 51b; ZPO § 727

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 24.05.2007; Aktenzeichen 42 O 116/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgwiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 18.5.2007 wurde die eingangs genannte GmbH dazu verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer G Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren sowie ihrer zu 1) beteiligten Gesellschafterin Auskunft darüber zu erteilen, ob die Gesellschaft andere Unternehmungen oder Unternehmensbeteiligungen erworben hat und um welche es sich ggf. handelt.

Mit Beschluss vom 22.8.2006 (162 IN 74/06) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 5.12.2007 beantragte die Beteiligte zu 1), ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 18.5.2007 gegen den Beteiligten zu 2) zu erteilen.

Mit Beschluss vom 24.5.2007 wies die Rechtspflegerin des LG den Antrag zurück. Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 14.6.2007 zugestellte Entscheidung legte die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28.6.2007, der am selben Tag bei dem LG eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein. Die...

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