Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für überschießende Untersuchungshaft versagt werden kann.
Normenkette
StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen II - 2 KLs - 35 Js 94/11 - 18/11) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Verurteilte ist für die vier Monate übersteigende Dauer der Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Verurteilte befand sich in vorliegender Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 4. November 2009 (64 Gs 3796/09), neu gefasst mit Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. Februar 2010 (64 Gs 355/10), in der Zeit vom 19. November 2009 bis zum 2. Juni 2010 in Untersuchungshaft. Mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. Februar 2010 sind dem Verurteilten drei Fälle des gewerbsmäßigen Betruges und ein Fall des Versuchs der Beteiligung gemäß § 30 StGB zur Last gelegt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 2. Juni 2010 wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und nachfolgend mit weiterem Beschluss vom 1. August 2011 nach § 120 Abs. 3 StPO aufgehoben.
Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 17. Oktober 2011 sind dem Verurteilten vier Fälle des gewerbsmäßigen Betruges und ein Fall des Versuchs der Beteiligung vorgeworfen worden. Bis auf einen Fall des gewerbsmäßigen Betruges (Nr. 32 der Anklageschrift) waren sämtliche Tatvorwürfe Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 03. Februar 2010.
Nachdem die Hauptverhandlung vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum aufgru...