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OLG Hamm Beschluss vom 09.11.2005 - 11 UF 82/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einbeziehung privater Rentenversicherung in Versorgungsausgleich bei Gütertrennung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung eine private Rentenversicherung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, dann sind diese Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

 

Normenkette

BGB §§ 119, 123, 1414

 

Verfahrensgang

AG Warendorf (Beschluss vom 08.03.2005; Aktenzeichen 9 F 77/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Warendorf vom 8.3.2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 13.3.1964 miteinander die Ehe geschlossen, für die sie mit notariellem Ehevertrag vom 17.6.1967 Gütertrennung vereinbarten. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige und wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen, seit 1994 leben die Parteien dauerhaft voneinander getrennt.

Auf am 9.2.2002 zugestellten Antrag des Antragstellers hat das AG durch im vorliegenden Verfahren ergangenes Verbundurteil vom 28.5.2002 (Bl. 59 ff. GA) die Scheidung der Ehe ausgesprochen, die Scheidung ist seit dem 9.7.2002 rechtskräftig (Bl. 59). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens streiten die Parteien allein noch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs, den sie auf Vorschlag des AG mit - anschließend gem. § 1587o Abs. 2 BGB familiengerichtlich genehmigtem - Vergleich vom 28.5.2002 (Bl. 56R/58 GA) an sich ausgeschlossen haben. Zugrunde liegt dem folgender Sachverhalt:

Der am 26.7.1942 geborene Antragsteller war bzw. ist selbständiger Kaufmann und hat während der Ehe eine eigene Firma geführt. Einen Teil seiner Firmenbeteiligung ve...

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