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OLG Hamm Beschluss vom 09.09.2010 - I-15 W 161/10

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Leitsatz (amtlich)

Die entsprechend § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 Spk NW in der Satzung einer Sparkasse vorgesehene Befugnis zur Delegation der Vertretungsmacht auf einzelne Vorstandsmitglieder bedarf keiner über die gesetzliche Vorschrift hinaus gehenden Konkretisierung der Art derjenigen Geschäfte, die Gegenstand der Delegation sein können.

 

Normenkette

HGB § 34 Abs. 1; SpkG NW § 20 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 26.02.2010; Aktenzeichen HRA 15435)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Stadtsparkasse Z1 mit Sitz in Z1 ist in Abteilung A des Handelsregisters von Dortmund (HRA 15435) eingetragen. Der Vorstand besteht aus den vorgenannten Beteiligten. In der öffentlichen Sitzung am 29.4.2009 beschloss der Rat der Stadt Z1 eine neu gefasste Satzung der Stadtsparkasse wie folgt:

"Satzung für die Stadtsparkasse Z1

(...)

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat kann ein stellvertretendes Mitglied des Vorstandes bestellen.

§ 6 Vertretung der Sparkasse

(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse (z.B. in Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungen).

(3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder.

(...)"

Mit Inkrafttreten der Satzung am 19.6.2009 ist die bisherige Satzung der Stadtsparkasse vom 9.10.2002 außer Kraft getreten.

Die Satzungs...

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