Entscheidungsstichwort (Thema)
notwendige Verteidigung. Pflichtverteidiger. intellektuelle Fähigkeiten des Angeklagten
Leitsatz (amtlich)
zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung bei womöglich eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten
Normenkette
StPO § 140 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 01.12.2021; Aktenzeichen 3 Ns 17/22) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Arnsberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 01.12.2021 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 14.06.2021 und dem 20.06.2021 einen im Eigentum des Geschädigten A stehenden Holzspalter von einer frei zugänglichen Fläche entwendet und in eine damals noch im Eigentum seiner Mutter stehende Scheune verbracht.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Arnsberg hat sich der Angeklagte sowohl zu seiner Person als auch zu dem Anklagevorwurf eingelassen.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 hat sich der Verteidiger des Angeklagten für diesen bestellt und Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.12.2021 hat er seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt und für den Fall der Beiordnung angekündigt, das Wahlmandat niederzulegen.
Das Landgericht Arnsberg hat den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss vom 05.04.2022 abgelehnt.
Gegen diesen, am 12.04.2022 zugestellten Beschluss, hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers, eingegangen beim Landgericht am 19.04.2022, sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholung...