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OLG Hamm Beschluss vom 09.01.2009 - 15 Wx 142/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Gebrauch des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums nur im Rahmen derjenigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, die nachbarschützenden Charakter haben.

2. Die umfassende Zulässigkeit einer Nutzung eines Teileigentums zu gewerblichen Zwecken gibt dem Sondereigentümer kein Recht, vorhandene bauliche Anlagen über den vorgegebenen bauordnungsrechtlichen Rahmen hinaus nutzen zu können, um eine bestimmte Form gewerblicher Nutzung des Sondereigentums realisieren zu können.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen 9 T 147/07)

AG Essen (Beschluss vom 09.08.2007; Aktenzeichen 195 II 157/07 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 9.8.2007 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde an das AG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.000 EUR festgesetzt:

 

Gründe

I. Durch notarielle Erklärung vom 16.1.1997 teilte die Beteiligte zu 2) das in ihrem Eigentum stehende und mit einem Haus bebaute H-Straße in F in Wohnungs- und Teileigentum auf (UR-Nr. 5/1997 des Notars T in C). In der Anlage zur Teilungserklärung wird das Teileigentum der Beteiligten zu 2) wie folgt beschrieben:

"3. Miteigentumsanteil von 40/1.000 an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblichen Räumen im Erdgeschoss rechts sowie 2 Kellerräumen im Kellergeschoss - im vorläufigen Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet -. In dem Aufteilungsplan ist die Einheit mit der Nr. 3 als LADEN gekennzeichnet, h...

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