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OLG Hamm Beschluss vom 08.04.2003 - 11 UF 273/02

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Leitsatz (amtlich)

Zum nachträglichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gem. § 1587b BGB wegen betrieblicher Altersversorgung.

 

Normenkette

BGB § 1587b

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Beschluss vom 28.06.2002; Aktenzeichen 31 F 150/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 9.8.2002 gegen den Beschluss des AG – FamG – Hamm vom 28.6.2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.580,88 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 24.6.1960 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund eines am 23.11.1983 zugestellten Scheidungsantrags durch Verbundurteil des AG Hamm vom 3.9.1984 (AG Hamm, Verbundurteil v. 3.9.1984 – 31 F 301/83) geschieden worden. Im Rahmen des Verbundurteils wurde der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. damals monatlich 932,90 DM durch hälftige Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Westfalen durchgeführt; die Antragstellerin verfügte im Zeitpunkt der Scheidung nach Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 7.5.1965 über keine eigenen Versorgungsanwartschaften. Hinsichtlich einer bestehenden, unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Antragsgegners ggü. der Fa. D.P.d.N. GmbH wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nach einer vom AG eingeholten Auskunft der für die Fa. D.P.d.N. GmbH mit der Abwicklung ihrer Rentenangelegenheiten befassten Pensionskasse der Mitarbeiter der H.-Gruppe vom 17.5.2002 dauerte die Betriebszugehörigkeit des am 13.9.1937 geborenen Antragsgegners bei der Fa. D.P.d.N. GmbH vom 5.5.1969–13.1.1992. Wegen Erwerbsunfähigkeit wurde ihm mit Bescheid vom 10.2.1992 mit Wirkung ab dem 26....

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