Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung. Maßregel. Unterbringung. Entziehungsanstalt. aufschiebende Wirkung. sofortige Beschwerde. Überstellung Strafvollzug
Leitsatz (amtlich)
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Der Untergebrachte kann die Verlegung in die Strafhaft (nur) durch einen Antrag, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, verhindern.
Normenkette
StGB § 67d Abs. 5; StPO § 307 Abs. 2, § 463 Abs. 6, §§ 449, 462 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 15 StVK 4211/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Duisburg hat den Verurteilten mit Urteil vom 23. Januar 2014 wegen diverser Verstöße gegen das Betäubungsmittel-, Kriegswaffenkontroll- sowie Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen - nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe - hat das Landgericht Duisburg den Verurteilten mit Urteil vom 29. Mai 2015 wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Die Unterbringung ist zuletzt in der Maßregelvollzugsklinik V vollzogen worden.
Die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat mit Beschluss vom 22. Januar 2016 auf Empfehlung des Direktors der LWL-Maßregelvollzugs...